General Terms and Conditions
Verkaufs- und Lieferbedingungen der PfG GmbH
für Unternehmenskunden und öffentlich-rechtliche Sondervermögen
(AGB Stand: 31.03.2020)
Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen sind und ihren Sitz in Deutschland haben sowie für Kaufgeschäfte mit Auslandskunden, mit denen individuell ausdrücklich die Geltung unvereinheitlichten deutschen Kaufrechts vereinbart wurde.
Für Kunden mit Sitz im Ausland findet das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und, soweit das UN-Kaufrecht keine Regelungen enthält, das deutsche Recht Anwendung. Ergänzend gelten gesonderte Bedingungen.
I. Geltung, Vertragsabschluss u. -inhalt
1. Angebote, Vertragsabschluss, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Dies schließt insbesondere auch die Geltung der VOB Teil A und B aus. Diese AGB gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder konkludent durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunde unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunde unverzüglich erstatten.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die in Prospekten, Katalogen und Werbeanzeigen enthaltenen Angaben begründen keine Eigenschaftszusicherungen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, wir geben ausdrücklich eine Garantieerklärung ab.
7. Alle von PfG allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen, stellen lediglich Anwendungsvorschläge ohne verbindliche technische Aussage für den Einzelfall dar. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets selbst kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Kunde bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.
8. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung komplexer Anlagen, über bauphysikalische Probleme, wie z. B. Statik, Befestigung, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- oder Schallschutz usw., so sind gewerbliche Beratungsunternehmen, Fachplaner oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.
II. Preise u. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Angebotspreise sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise angegeben worden sind. Unsere Preise verstehen sich in EURO Frei Frachtführer Werk Hörstel (FCA INCOTERMS 2020) zzgl. etwaiger Montagekosten Fracht und Verpackung sowie zuzüglich der jeweils bei Leistungsausführung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Wir sind berechtigt, die Listenpreise nach Abschluss des Kaufvertrages zu erhöhen, wenn sich die Preise für Material und / oder Lohn / Gehalt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen und zwischen Bestellung und Lieferabruf ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt.
3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
4. Unsere Rechnungen sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme sofort ohne jeden Abzug netto Kasse zahlbar und fällig.
5. Zahlt der Kunde nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages oder eines eingeräumten Zahlungsziels, so gerät er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit Jahreszinsen in Höhe von 9 % -Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
6. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns nach Vertragsabschluss andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche, insbesondere kein Lieferanspruch, gegen uns zu.
III. Lieferzeit/Lieferverzögerung
1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.
Nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Lieferanten eintreten oder seitens unseres Kunden eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3. Wenn die Behinderung gemäß vorstehender Ziffer 2 länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde wegen solcher Umstände vom Vertrag zurück, so haben wir Anspruch auf Ersatz unserer für die Vertragsdurchführung gemachten Aufwendungen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Auf die in Ziffern 2. und 3. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
5. Geraten wir bei einem vereinbarten Liefertermin in Lieferverzug, so kann der Kunde uns nach einer schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach fruchtlosem Ablauf der weiteren Frist und aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, und in Fällen, in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.
6. Teilleistungen und Teillieferungen dürfen wir bewirken, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
IV. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Unbeschadet der Regelung der Frachtkosten in Ziffer II. 1. erfolgt Lieferung Frei Frachtführer Werk Hörstel (FCA INCOTERMS 2010). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferteile an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir auch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder deren Kosten oder die Montage übernommen haben.
2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Wir sind befugt, die Ware im Annahmeverzugsfalle auf Gefahr und Kosten des Kunden an diesen zu versenden, alternativ auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunde unbeschadet der Rechte aus Ziffer VI entgegenzunehmen.
4. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung durch den Spediteur bzw. die Bundesbahn auszustellen.
5. Sind für die zu liefernde Ware besondere Abnahmebedingungen oder Prüfungen vereinbart, so erfolgt die Abnahme/Prüfung in unserem Lieferwerk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges als abgenommen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen.
2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Er hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.
3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung - insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren -weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
5. Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf Weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen, Abtretung im Rahmen von Factoring ist von diesem Verbot nicht erfasst. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o. a. Ziffern V.1. und V.2., berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Vereinbarung bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Einbruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
PfG übernimmt keinerlei Verantwortung und keinerlei Gewährleistung für Produkte, die der Kunde herstellt unter kombinierter Verwendung von PfG -Produkten mit Produkten und Zubehörteilen dritter Hersteller. Das gilt nicht für Mängel an dem PfG -Produkt, soweit der Kunde nachweist, dass Mängel oder Schäden nicht auf der Verwendung von solchen Fremdprodukten beruhen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
3. Werden unsere technischen Merkblätter und Einbauhinweise sowie die Pflege- und Wartungshinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung. Das Gleiche gilt für Mängel der vom Kunden unter Einsatz unserer Produkte hergestellten Endprodukte, wenn diese unter Einsatz von Produkten und Zubehörteilen dritter Hersteller hergestellt wurden. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
4. Der Kunde ist verpflichtet, eingehende Ware innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung in dem nach § 377 HGB erforderlichen Umfang zu untersuchen und uns dabei festgestellte Mängel unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei ist der Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
5. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
8. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
9. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften.
10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
11. Enthält die Planung des Kunden Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch oder anwendungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seinen Anwendungsfall zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für den Anwendungsfall des Kunden übernehmen wir nicht.
12. Alle Produkte werden nach Maßgabe unseres QM-Handbuches während der Produktion ständig überprüft. Der Kunde ist berechtigt, sich über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.
13. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.
VII. Aus- und Einbaukosten, Regress
Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber Ansprüchen, die sich auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten richten (einerlei, ob im Rahmen der Gewährleistung oder des Lieferantenregresses), alle zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel zu ergreifen und insbesondere (aber ohne Beschränkung darauf) gegebenenfalls die Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten zu rügen. Im Wege des Regresses wird PfG Kosten nicht erstatten, wenn und soweit diese auf eine unzureichende Rechtsverteidigung zurückzuführen sind.
VIII. Warenrückgabebedingungen
Sofern die Rückgabe gelieferter Ware oder die Stornierung bestellter Ware nicht durch Gewährleistungsmängel begründet ist gilt:
1. PfG nimmt Waren nur im Einzelfall und nach vorheriger Vereinbarung in Textform zurück, wobei Rücknahmen von Produkten mit einem Bestellwert von unter 100,00 € aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
2. Voraussetzung für den Abschluss einer Rücksendevereinbarung ist in jedem Fall, dass die zurückzugebenden Produkte in einwandfreiem Zustand inkl. deren Verpackung sind und dem aktuellen Katalogprogramm entsprechen. Von der Serienmäßigen Ausführung abweichende Sonderfertigungen werden nicht zurückgenommen.
3. Sollte eine Rücksendevereinbarung zustande kommen, ist der Kunde verpflichtet, eine Kopie der Rechnung, eine Kopie des Lieferscheins und den Retourschein der Rücksendung beizufügen. Der Kunde trägt das Transportrisiko der Rücksendung. Rücksendungen dürfen nicht unfrei sein, andernfalls ist PfG berechtigt, die Annahme zu verweigern. Für den gesamten anfallenden Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand, sowie das Risiko der Weiterveräußerung der retournierten Produkte, bringt PfG 30% vom fakturierten Warennettowert in Abzug.
IX. Haftung außerhalb der Gewährleistung, Schutzrechtsverletzungen
1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
5. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Planungs- und Gestaltungsunterlagen herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
6. Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Produkten und Wasserspielen darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
X. Datenschutz
1. Hinweise zum Datenschutz sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen. Diese finden Sie unter https://edensrl.com/pages/datenschutz
XI. Export, Erfüllungsort, Gerichtsstand Salvatorische Klausel
1. Aufgrund der verschiedenen Prüfbestimmungen der einzelnen Länder weisen wir darauf hin, dass der Export unserer Produkte außerhalb der Europäischen Union nur mit unserer Genehmigung gestattet ist, sofern nicht das Produkt für den jeweiligen Exportmarkt ausdrücklich angeboten wurde.
2. Erfüllungsort ist Hörstel.
3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für Hörstel sachlich und örtlich zuständige Gericht.
4. Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.